Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 207. (1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 5 v. T. der Erträge des Versicherungsträgers im letzten vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt.
(2) Beschlüsse der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers über die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesminister für soziale Verwaltung gesondert anzuzeigen.