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§ 23 BSVG BGBl. I Nr. 139/1997
Stichtag: 01. 01. 2000  
Sichttag: 29. 12. 1997
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 139/1997
ASRÄG 1997
29. 12. 1997
01. 01. 1998

Beitragsgrundlage

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 Pflichtversicherten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens und die auf Grund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz ermittelte Beitragsgrundlage, sofern diese im Einheitswert nicht bereits berücksichtigt ist (monatliche Beitragsgrundlage).

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf volle Schilling zu runden. Der Hundertsatz beträgt:

1. 

bei Einheitswerten bis zu 70 000 S ........ 7,73510;

2. 

für je weitere 1 000 S Einheitswert

  

bei Einheitswerten

  

von 71 000 S bis 120 000 S ................. 8,59456

  

von 121 000 S bis 150 000 S ............... 6,98308

  

von 151 000 S bis 200 000 S ............... 4,83444

  

von 201 000 S bis 300 000 S ............... 3,92127

  

von 301 000 S bis 400 000 S ............... 2,90066

  

von 401 000 S bis 500 000 S ............... 2,14864

  

von 501 000 S bis 600 000 S ............... 1,61148

  

über 600 000 S ...................................... 1,23547.

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) 

wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) 

wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) 

bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) 

bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) 

wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

f) 

bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

g) 

im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle tausend Schilling abzurunden.

(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder werden Einkünfte auf Grund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind die §§ 25 und 25a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. 

die Beitragsgrundlagen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten,

2. 

eine Hinzurechnung gemäß § 25 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 25a GSVG nur für Einkünfte zu erfolgen hat, die nicht im Einheitswert berücksichtigt sind,

3. 

§ 25a Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist.

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten beträgt ein Drittel des Versicherungswertes des von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, gerundet auf volle Schilling. Davon abweichend beträgt die Beitragsgrundlage für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel des Versicherungswertes des Betriebes bzw. der Einkünfte nach Abs. 4, gerundet auf volle Schilling. Die Beitragsgrundlage für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, beträgt jeweils die Hälfte des Versicherungswertes des Betriebes bzw. die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, gerundet auf volle Schilling.

(7) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten.

(8) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist

a) 

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;

b) 

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf volle Schilling.

(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a) 

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten 5 897 S und ab 1.1.2000 6 553 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1993, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag;

b) 

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf volle Schilling (Mindestbeitragsgrundlage);

c) 

für die gemäß §§ 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem Ehegatten Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf volle Schilling;

d) 

für die gemäß §§ 2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils ein Sechstel des in lit. a genannten Betrages gerundet auf volle Schilling.

(11) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.