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§ 24 BSVG BGBl. I Nr. 101/2001; 67/2001
Stichtag: 01. 07. 2004  
Sichttag: 09. 08. 2004
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 101/2001; 67/2001
24. BSVGNov idF SV-WUBG
07. 08. 2001
01. 01. 2002
30. 09. 2004

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 5,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten.

2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich aus den Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt, für die Dauer der Versicherung als Beitrag 14,5% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 ergebenden Beitrages zu leisten.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden.

(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.