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§ 309 BSVG BGBl. I Nr. 101/2007, S. 21
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 101/2007, S. 21
GesWAnpG
28. 12. 2007
29. 12. 2007
20. 10. 2008

Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 (33. Novelle)

§ 309. (1) Es treten in Kraft:

1. 

mit 1. Jänner 2008 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1, 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, 77 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 86 Abs. 6, 141 Abs. 1, 284 Abs. 5 sowie 297 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;

2. 

mit 1. Jänner 2014 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.

(2) § 298 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Im Jahr 2008 kommt es abweichend von § 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach § 46 Abs. 1 keine Anpassung erfolgt ist.

(4) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1. 

mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

2. 

mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

3. 

mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;

4. 

mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.

(6) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 5 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.

(7) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

1. 

jene Pensionen, die 55 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2. 

alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 55 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Anpassungsfaktor entspricht.