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§ 31 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Beitrag des Bundes

§ 31. (1) Der Bund leistet zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe der Summe der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 27. In dieser Summe sind jedoch Beiträge, die als zu Ungebühr entrichtet rückgefordert wurden, nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Beitrag des Bundes gemäß Abs. 1 ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresbeitrages, zu bevorschussen.

(3) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß § 24 Abs. 2. Hiefür ist vor allem das Aufkommen an Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 166/1960 zu verwenden.

(4) Über den Betrag gemäß Abs. 3 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 101,5 v. H. der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(5) Der Bund leistet zur Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge gemäß § 30 Abs. 1, 3 und 6.

(6) Der dem Versicherungsträger gemäß Abs. 3, 4 und 5 gebührende Beitrag des Bundes ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensions(Renten)sonderzahlungen zu bevorschussen. Der restliche Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel zu bevorschussen.