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§ 310 BSVG BGBl. I Nr. 92/2008, S. 2
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 92/2008, S. 2
SVÄG 2008
02. 07. 2008
03. 07. 2008
31. 07. 2008

Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

§ 310. (1) Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

1. 

§ 46 Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;

2. 

§ 46 Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.

(2) Pensionen, die nach § 46 Abs. 1 letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.

(3) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.