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§ 33 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 33. (1) Die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des § 2 Abs. 5 die Verlassenschaft. Sind mehrere Personen aus dem Grund des § 2 Abs. 1 Z. 1 pflichtversichert, schulden sie die Beiträge zur ungeteilten Hand. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

(3) Die Beiträge zur Weiterversicherung und zur Selbstversicherung sind zu Beginn eines jeden Kalendermonates fällig. Sie sind zum Fälligkeitstermin an den Versicherungsträger einzuzahlen.

(4) Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersätze.