Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
§ 58. (1) Bei der Anwendung des
§ 56 sind, soweit dort nichts anderes bestimmt wird, die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 130 Abs. 3) und dem Kinderzuschlag (§ 131), jedoch ohne den Hilflosenzuschuß (§ 70), die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 132) und die Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen. Bei der Anwendung des
§ 57a sind die Pensionen mit dem Hilflosenzuschuß (§ 70), dem Zurechnungszuschlag (§ 130 Abs. 3) und dem Kinderzuschlag (§ 131), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für
Höherversicherung (§ 132) und die Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen. Bei der Anwendung des
§ 57 erfaßt das Ruhen auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für
Höherversicherung (§ 132).
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 57 Abs. 1,
§ 57a und
§ 56 anzuwenden; bei der Anwendung des
§ 57a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß
§ 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(3) Auf Höherversicherungspensionen gemäß
§ 132 Abs. 2 sind die Bestimmungen der
§§ 56,
57 und
57a nicht anzuwenden.