Dokumentanzeige

§ 78 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 78. (1) Anspruch auf die Leistungen besteht für Angehörige,

1. 

wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und

2. 

wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind, und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

(2) Als Angehörige gelten:

1. 

die Ehegattin sowie der Ehegatte, sofern er seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes seiner Ehegattin bestreitet,

2. 

die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder,

3. 

die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten,

4. 

die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB),

5. 

die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben,

6. 

die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z. 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.

(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.

(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1. 

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gelten sie als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum;

2. 

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes

a) 

infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder

b) 

erwerbslos sind.

Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z. 2 lit. b längstens für die Dauer von zwölf Monaten ab den in Z. 2 genannten Zeitpunkten.

(5) Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft gemäß Abs. 2 bzw. nach diesem und einem anderen Bundesgesetz in Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird.

(6) Als Angehöriger gilt auch der Ehegatte eines gemäß § 4 Z. 1 Pflichtversicherten, wenn und solange in seiner Person die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.

(7) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, daß auch Personen, die nicht als Angehörige des Pflichtversicherten gelten, alle diese, sofern sie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreiten und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgehen oder die von einem gemäß § 4 Z. 1 Pflichtversicherten überwiegend erhalten werden, den im Abs. 2 genannten Angehörigen gleichgestellt sind.