ABSCHNITT I
Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß
§ 2 beschäftigt werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,
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a) | die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des
Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten; |
b) | deren Arbeitsverhältnis durch das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, geregelt ist; |
c) | deren Arbeitsverhältnis durch das
Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, geregelt ist; |
d) | die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden. |
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ferner für Arbeitnehmer (Lehrlinge) im Sinne des Abs. 1, die bei Arbeiten beschäftigt werden, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Betrieben, Unternehmungen oder in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach unter die Bestimmungen des § 2 fallen.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber, dessen Betriebssitz sich im Bundesgebiet befindet, ins Ausland entsendet werden.