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§ 28 BUAG BGBl. I Nr. 64/2004
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 64/2004
Kunsttext 64/2004 BUAG
22. 06. 2004
01. 10. 1987

Bevorrechtung

§ 28. (1) Die Zuschläge gemäß § 21 gelten als andere öffentliche Abgaben.

(2) Im Verkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubs- und Abfertigungskasse einschränkenden Bestimmungen.