Übernahme in den Dienst
§ 28b. (1) Die Übernahme eines Angestellten in den Dienst eines anderen Versicherungsträgers entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich ein- und desselben Versicherungsträgers.
(2) Die Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich dieser Dienstordnung.