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§ 1 DO.B 2005 avsv Nr. 67/2019
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 67/2019
95. Änd DO.B 2005
16. 04. 2019
01. 01. 2020

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Dienstordnung findet nach Maßgabe der Abs. 2 und 4 auf die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern angestellten Ärzte Anwendung.

(2) (aufgehoben)

(3) Bezieher von Pensionsleistungen gemäß Abschnitt IV bzw. gemäß dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherungsträger, im Folgenden Pensionskassenkollektivvertrag genannt, unterstehen dieser Dienstordnung insoweit, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden sind.

(4) Diese Dienstordnung findet keine Anwendung auf

1. 

die bestellten ärztlichen Leiter von Krankenanstalten gemäß Abs. 6 Z 1 lit. a bis e, mit denen der Verzicht auf das Recht zur Ausübung einer Privatpraxis schriftlich vereinbart wurde;

2. 

Gastärzte (Hospitanten).

3. 

das Dienstverhältnis von Ärzten, das zur Vertretung begründet wird und dessen Dauer 108 Stunden innerhalb eines Kalenderjahres nicht übersteigt. Eine regelmäßige Vertretung ist nicht gestattet.

(5) Mit einzelnen Ärzten können von den Vorschriften dieser Dienstordnung abweichende Vereinbarungen abgeschlossen werden, wenn sie für den Arzt nicht ungünstiger sind als diese Dienstordnung (§ 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes). Solche Vereinbarungen und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes der vorherigen Zustimmung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 460 Abs. 1 ASVG. Das in den Vereinbarungen vorgesehene Gehalt zuzüglich Leitungs- und Funktionszulage sowie der Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit und der Ambulatoriumsdienstzulage darf den dienstordnungsmäßig erreichbaren Höchstbezug (Gehalt einschließlich Leitungszulage) des leitenden Angestellten des Versicherungsträgers nicht übersteigen.

(6) Als Krankenanstalten im Sinne dieser Dienstordnung gelten:

1. 

alle Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 KAKuG:

a) 

allgemeine Krankenanstalten,

b) 

Sonderkrankenanstalten,

c) 

Genesungsheime,

d) 

Pflegeanstalten für chronisch Kranke,

e) 

Gebäranstalten und Entbindungsheime,

f) 

Sanatorien,

g) 

selbstständige Ambulatorien;

2. 

Kuranstalten, das sind Anstalten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Heilquellen- und Kurortewesen eine Betriebsgenehmigung erlangt haben, sofern darin nur solche in den ärztlichen Aufgabenkreis fallende Behandlungsarten Anwendung finden, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen selbst ergeben ( § 2 Abs. 2 lit. c KAKuG);

3. 

Kurheime;

4. 

Erholungsheime.