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Anh. VIII EG-KoordV 883/2004 ABl. L Nr. 284/2009, S. 43
Stichtag: 01. 05. 2010  
Sichttag: 30. 10. 2009
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ABl. L Nr. 284/2009, S. 43
Änd 988/2009 EG-KoordV 883/2004
30. 10. 2009
01. 05. 2010

ANHANG VIII

FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE KEINEANWENDUNG FINDET
(Artikel 52 Absätze 4 und 5)

Teil 1: Fälle, in denen nach Artikel 52 Absatz 4 auf die anteilige Berechnung verzichtet wird.

 

DÄNEMARK

Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang IX aufgeführten Renten.

 

IRLAND

Alle Anträge auf staatliche Rente (Übergangsregelung), (beitragsbedingte) staatliche Rente, (beitragsbedingte) Witwenrente und (beitragsbedingte) Witwerrente.

 

ZYPERN

Alle Anträge auf Alters-, Invaliditäts- und Witwen- bzw. Witwerrenten.

 

LETTLAND

a) 

Alle Anträge auf Invaliditätsrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996).

b) 

Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

 

LITAUEN

Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).

 

NIEDERLANDE

Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (AOW).

 

ÖSTERREICH

a) 

Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom 9. September 1955, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) vom 11. Oktober 1978, des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 11. Oktober 1978 und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) vom 30. November 1978.

b) 

Alle Anträge auf Invaliditätspensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004.

c) 

Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004, wenn die Leistung nicht mit weiteren Versicherungsmonaten nach § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) zu erhöhen ist.

d) 

Alle Anträge auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie allfällige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension).

e) 

Alle Anträge auf Unterstützung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer.

f) 

Alle Anträge auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A.

 

POLEN

Alle Anträge auf Behindertenrenten, Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten.

 

PORTUGAL

Alle Anträge auf Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach Artikel 11 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 35/2002 vom 19. Februar vorgenommen wird.

 

SLOWAKEI

a) 

Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe nach den vor dem1. Januar 2004 geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird.

b) 

Alle Anträge auf Renten, die nach dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung)berechnet werden.

 

SCHWEDEN

Alle Anträge auf Garantierente in Form einer Altersrente (Gesetz 1998:702) und auf Altersrente in Form einer ergänzenden Zusatzrente (Gesetz 1998:674).

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle Anträge auf Altersrente, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr

i) 

die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und eines (oder mehrere)der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;

ii) 

durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung berücksichtigt würden.

 

Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.

 

Teil 2: Fälle, in denen Artikel 52 Absatz 5 Anwendung findet.

 

BULGARIEN

Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung nach Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.

 

ESTLAND

Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem.

 

FRANKREICH

Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.

 

LETTLAND

Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

 

UNGARN

Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Rentenfonds.

 

ÖSTERREICH

a) 

Alterspensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom18. November 2004;

b) 

Pflichtzuwendungen nach § 41 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001, BGBl I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich;

c) 

Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie etwaige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension), sowie alle Rentenleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualpension);

d) 

Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;

e) 

Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A;

f) 

Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem österreichischen Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Titel der Berufsunfähigkeit und der aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene;

g) 

Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.

 

POLEN

Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.

 

SLOWENIEN

Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.

 

SLOWAKEI

Pflichtsparen für die Altersrente.

 

SCHWEDEN

Einkommensbezogene Rente und Prämienrente (Gesetz 1998:674).

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966,Sections 35 und 36, gezahlt werden.