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Art. 74a EG-KoordV 883/2004 ABl. L Nr. 186/2019, S. 21
Stichtag: 31. 07. 2019  
Sichttag: 11. 07. 2019
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ABl. L Nr. 186/2019, S. 21
V 1149/2019
11. 07. 2019
31. 07. 2019

Artikel 74a
Europäische Arbeitsbehörde

Art. 74a

(1) Unbeschadet der Aufgaben und Tätigkeiten der Verwaltungskommission unterstützt die Europäische Arbeitsbehörde die Anwendung dieser Verordnung gemäß ihren Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/1149. Die Verwaltungskommission arbeitet mit der Europäischen Arbeitsbehörde zusammen, um die Tätigkeiten einvernehmlich aufeinander abzustimmen und Überschneidungen zu vermeiden. Dazu schließt sie eine Kooperationsvereinbarung mit der Europäischen Arbeitsbehörde.

(2) Die Verwaltungskommission kann die Europäische Arbeitsbehörde auffordern, gemäß Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1149 Fragen, die in den Bereich der sozialen Sicherheit fallen und Gegenstand eines Mediationsverfahrens sind, an sie zu verweisen.