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0 1 Erhaltung der Volksgesundheit BGBl. Nr. 274/1981, S. 1389
Stichtag: 11. 06. 1981 bis 11. 06. 1981  
Sichttag: 10. 06. 1981
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 20. Mai 1981 über vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
BGBl. Nr. 274/1981, S. 1389
Erhaltung der Volksgesundheit StF
10. 06. 1981
11. 06. 1981

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 20. Mai 1981 über vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

 

Auf Grund des § 132c Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 585/1980 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet:

§ 1. Als vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit werden bezeichnet:

1. 

Impfung (aktive Immunisierung) gegen die Frühsommermeningoencephalitis;

2. 

humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere durch genetische Familienberatung, pränatale Diagnose und zytogenetische Untersuchungen.

§ 2. Ziel der im § 1 Z 1 bezeichneten Maßnahme ist der Schutz der Bevölkerung vor der Frühsommermeningoencephalitis.

§ 3. Ziel der im § 1 Z 2 bezeichneten Maßnahmen ist die Senkung des Risikos des Auftretens von genetisch bedingten Erkrankungen.

§ 4. Für die in § 1 Z 2 bezeichneten Maßnahmen kommen folgende Personenkreise in Betracht:

1. 

Personen, bei welchen der Verdacht auf Vorliegen einer genetisch bedingten Erkrankung oder einer Chromosomenanomalie besteht.

2. 

Eltern mit Kinderwunsch oder bereits eingetretener Schwangerschaft, wenn

a) 

bereits ein oder mehrere Kinder mit einer genetisch bedingten Erkrankung, einer Chromosomenanomalie, einem offenen Neuralrohrdefekt, einer offenen Bauchwandspalte oder anderen schweren Fehlbildungen geboren wurden;

b) 

bei den Eltern selbst oder in der näheren Verwandtschaft eine genetisch bedingte Erkrankung oder Chromosomenanomalie vorliegt oder Verdacht darauf besteht;

c) 

das Alter der Eltern bei der Frau über 35 oder beim Mann über 50 liegt;

d) 

bereits mehrere Fehl- oder Totgeburten auftraten, die weder gynäkologisch, andrologisch noch endokrinologisch erklärt werden können;

e) 

Blutsverwandtschaft der Partner vorliegt; oder

f) 

Verdacht auf mutagene oder teratogene Schädigung besteht.