Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 20. Mai 1981 über vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
Auf Grund des § 132c Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 585/1980 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet:
§ 1. Als vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit werden bezeichnet:
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1. | Impfung (aktive Immunisierung) gegen die Frühsommermeningoencephalitis; |
2. | humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere durch genetische Familienberatung, pränatale Diagnose und zytogenetische Untersuchungen. |
§ 2. Ziel der im § 1 Z 1 bezeichneten Maßnahme ist der Schutz der Bevölkerung vor der Frühsommermeningoencephalitis.
§ 3. Ziel der im § 1 Z 2 bezeichneten Maßnahmen ist die Senkung des Risikos des Auftretens von genetisch bedingten Erkrankungen.
§ 4. Für die in § 1 Z 2 bezeichneten Maßnahmen kommen folgende Personenkreise in Betracht:
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1. | Personen, bei welchen der Verdacht auf Vorliegen einer genetisch bedingten Erkrankung oder einer Chromosomenanomalie besteht. |
2. | Eltern mit Kinderwunsch oder bereits eingetretener Schwangerschaft, wenn |
a) | bereits ein oder mehrere Kinder mit einer genetisch bedingten Erkrankung, einer Chromosomenanomalie, einem offenen Neuralrohrdefekt, einer offenen Bauchwandspalte oder anderen schweren Fehlbildungen geboren wurden; |
b) | bei den Eltern selbst oder in der näheren Verwandtschaft eine genetisch bedingte Erkrankung oder Chromosomenanomalie vorliegt oder Verdacht darauf besteht; |
c) | das Alter der Eltern bei der Frau über 35 oder beim Mann über 50 liegt; |
d) | bereits mehrere Fehl- oder Totgeburten auftraten, die weder gynäkologisch, andrologisch noch endokrinologisch erklärt werden können; |
e) | Blutsverwandtschaft der Partner vorliegt; oder |
f) | Verdacht auf mutagene oder teratogene Schädigung besteht. |