§ 9d. Für Zeiträume, für die eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaftoder gemeinnützige Krankenanstalt verpflichtet ist, die Familienbeihilfe auszuzahlen, ist der Aufwand für den Mehrkindzuschlag dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuersetzen. In diesen Fällen ist ein Bescheid zu erlassen.