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KEIN 1 GKK Wien Anh GOVorst 2018/3 avsv Nr. 80/2018
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes der Wiener Gebietskrankenkasse 2018/3
avsv Nr. 80/2018
GKK Wien Anh GOVorst 2018/3 StF
26. 04. 2018
01. 05. 2018

A. Gem. § 434 Abs. 1 ASVG werden Obliegenheiten des Vorstandes an engere Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung, an die Obfrau/den Obmann sowie laufende Angelegenheiten an das Büro übertragen:

1. 

Obliegenheiten, die Ausschüssen aus Mitgliedern der Generalversammlung übertragen werden

1.1. 

Leistungsausschuss:

a) 

Die Beschlussfassung über die Gewährung von Unterstützungen aus dem Unterstützungsfonds gemäß den hiefür aufgrund des § 84 Abs. 6 ASVG erlassenen Richtlinien;

b) 

Die Beschlussfassung über Beschwerden in Leistungsangelegenheiten, die an Organe der Selbstverwaltung gerichtet werden und vom Büro nicht im Sinne des Beschwerdeantrages erledigt werden können.

1.2. 

Bauausschuss:

a) 

Die Auftragsvergabe von Arbeiten für Bauprojekte (d.s. Arbeiten, die üblicherweise dem Baugewerbe zugerechnet werden), wenn die Kosten der Durchführung dieser Arbeiten den Betrag von € 52.500,-- (ausschließlich der zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben) übersteigen. Der Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, dadurch die vorgesehene Gesamtprojektsumme in Teilprojektsummen aufzuteilen.

b) 

Die Begutachtung der Bauführungen und Instandsetzungsarbeiten und die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Arbeiten ab einer Zuständigkeitswertgrenze von € 52.500,-- (ausschließlich der zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben).

1.3. 

Cash-Management-Ausschuss

Erstellung von Grundsatzbestimmungen über Finanztransaktionen (Barvorlagen/Einlagen) im Rahmen der Richtlinien des Hauptverbandes für das Zusammenwirken auf dem Gebiet eines automationsunterstützten Cash-Managements in der jeweils geltenden Fassung und in besonderen Fällen die Erteilung von Einzelverfügungen über Geld- und Kapitalmarktgeschäfte.

2. 

Obliegenheiten, die der Obfrau/dem Obmann übertragen werden

2.1. 

Personalangelegenheiten

a) 

Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses;

b) 

Entscheidung über den teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 26 DO.A, DO.B und 24 DO.C bis € 4.500,--;

c) 

Aufschiebung der vom Mitarbeiter beantragten Versetzung in den Ruhestand;

d) 

Weitergewährung der Kinderzulage bei Unterbringung des Kindes in einer Anstalt;

e) 

Zuerkennung des Sterbegeldes an andere als anspruchsberechtigte Personen;

f) 

Bewilligung von Dienstreisen und Dienstfreistellungen der/des leitenden Angestellten sowie die Bewilligung der Übernahme von Kosten der Teilnahme der/des leitenden Angestellten an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die im Interesse der Kasse liegen;

g) 

Zustimmung zur einvernehmlichen Lösung von Dienstverhältnissen sofern damit Abfertigungsansprüche verbunden sind;

h) 

Bewilligung der Vertretung einer Vertrags(fach)ärztin/eines Vertrags(fach)arztes durch eine/einen bei der Wiener Gebietskrankenkasse angestellte Ärztin/angestellten Arzt, sofern nicht die Gefahr einer Interessenskollision gegeben ist;

i) 

Gewährung leistungsbezogener Prämien gem. § 35 Abs. 11 DO.A an Bezieher/-innen von Leitungszulagen gem. § 42 Abs. 1 Z 1 DO.A.

2.2. 

Wirtschaftsangelegenheiten

a) 

Bewilligung von Instandsetzungsarbeiten, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes nicht unbedingt erforderlich sind und Neuanschaffungen von über € 50.000,-- bis € 95.000,-- (exklusive der zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben) für die Anschaffungen bzw. für die einzelnen Instandsetzungsarbeiten, wobei der Auftrag nicht in der Absicht aufgeteilt werden darf, die angeführte Höchstbetragsgrenze zu unterschreiten;

b) 

Abschluss von Versicherungsverträgen, von Miet(Leasing)verträgen sowie von Dienstleistungsverträgen (z. B. Gutachten, Informationsbereitstellung, Beratung, Unterhaltsreinigung), soweit sie ein Jahresentgelt über € 42.000,-- bis € 52.500,-- zum Inhalt haben; hiebei darf der Auftrag nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die angeführte Höchstbetragsgrenze zu unterschreiten.

2.3. 

Sonstige Angelegenheiten

a) 

Abschluss von Einzelverträgen mit Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten und Dentistinnen/Dentisten, Gruppenpraxen sowie von Vorverträgen mit den künftigen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Gruppenpraxen (wechselseitige Zusagen) und Auflösung solcher Verträge gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand;

b) 

Abschluss von Einzelverträgen mit Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, klinischen Psychologinnen/Psychologen und Hebammen sowie die Auflösung solcher Verträge gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand;

c) 

Einbringung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand;

d) 

Zeichnungsberechtigung gegenüber Geldinstituten;

e) 

Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 31 Abs. 5 Z 4 ASVG in der Trägerkonferenz einschließlich der finanziellen Vorgaben dieser Beschlüsse gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand;

f) 

Wahrnehmung der sich für die Wiener Gebietskrankenkasse aus der Beteiligung an der Wiener Dialysezentrum GmbH ergebenden Rechte und Pflichten gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand, einschließlich der Vertretung in der Generalversammlung und der Entsendung von Mitgliedern in den Beirat der GmbH. Mit der Vertretung in der Generalversammlung können auch andere Mitglieder des Vorstandes bzw. Bedienstete der Kasse betraut werden.

g) 

Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerung im Rahmen der im Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und im Wiener Gesundheitsfonds–Gesetz 2013 normierten Zuständigkeiten, einschließlich der Bewilligung damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen für Beratungs- und sonstige Dienstleistungen bis zum Höchstbetrag von € 105.000,00. Der gem. § 24 Abs. 6 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz iVm § 8 Abs. 8 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 nominierte Koordinator der Krankenversicherung ist der Obfrau in deren Funktion als Co-Vorsitzende der Wiener Zielsteuerungskommission ausschließlich in den in § 9 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 angeführten Angelegenheiten direkt verantwortlich; hinsichtlich sämtlicher sonst übertragener Aufgaben ergibt sich sowohl die fachliche als auch die disziplinäre Verantwortlichkeit aus Z 5 und Z 6 der vom Vorstand beschlossenen Büroordnung 2014.

3. 

Laufende Angelegenheiten, die dem Büro übertragen werden

Dem Büro wird die Durchführung des laufenden Geschäftsbetriebes, soweit dieser nicht einem anderen Organ vorbehalten ist, übertragen. Dazu zählen insbesondere:

3.1. 

Personalangelegenheiten

a) 

Bewilligung von Gehaltsvorschüssen bis zur Höhe eines Monatsbezuges;

b) 

Bewilligung von Dienstreisen und Dienstfreistellungen von Bediensteten der Kasse, mit der Maßgabe, dass die Bewilligung der Dienstreisen und Dienstfreistellungen der ständigen Stellvertreterin/des ständigen Stellvertreters der/des leitenden Angestellten, der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes sowie deren ständiger Stellvertreterin/ständigen Stellvertreters und der Direktorinnen/Direktoren durch die leitende Angestellte/den leitenden Angestellten zu erfolgen hat;

c) 

Bewilligung der Übernahme von Kosten für die Teilnahme von Bediensteten der Kasse an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die im dienstlichen Interesse der Kasse liegen, mit der Maßgabe, dass die Bewilligung der Dienstreisen und Dienstfreistellungen der ständigen Stellvertreterin/des ständigen Stellvertreters der/des leitenden Angestellten, der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes sowie deren ständiger Stellvertreterin/ständigen Stellvertreters und der Direktorinnen/Direktoren durch die leitende Angestellte/den leitenden Angestellten zu erfolgen hat;

d) 

Bewilligung von Sonderurlauben;

e) 

Bewilligung von Urlaubsvorgriffen;

f) 

Feststellung des Anspruches auf Außendienstzulagen im Rahmen der bestehenden Betriebsvereinbarung;

g) 

Feststellung des Anspruches auf Gebühren und Zulagen einschließlich der Festsetzung des Hundertsatzes im Rahmen der Dienstordnungen, ausgenommen die Leitungszulagen;

h) 

Aufnahme von Ärztinnen/Ärzten für infolge kurzfristiger, unerwarteter Personalausfälle notwendige stunden- bzw. tageweise Vertretungen zur Aufrechterhaltung der Patientenversorgung in den Gesundheitseinrichtungen der Kasse;

i) 

Kündigung und Entlassung von Bediensteten;

j) 

Erteilung der Nachsicht von der Einhaltung einer Kündigungsfrist;

k) 

Einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen, soweit damit keine Abfertigungsansprüche fällig werden;

l) 

Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Bediensteten oder nach Eintritt der Dienstunfähigkeit sowie die Wiedereinberufung zum Dienst nach Wegfall der Dienstunfähigkeit;

m) 

Zuerkennung von Entschädigungsleistungen gemäß § 1014 ABGB bis zur Höhe von € 4.500,-,

n) 

Besetzung von Dienstposten der Gehaltsgruppen A bis F/DO.A/V, I bis IV/DO.A/S, I bis IV/DO.A/Z, P1 und P2 DO.A, die Lohngruppen I bis V DO.C sowie Dienstposten von Ärztinnen und Ärzten der Gehaltsgruppe A Z 3, 4, 5 und 6 DO.B und der Gehaltsgruppe B, Dienstklassen I bis V DO.B.;

o) 

Gewährung leistungsbezogener Prämien gem. § 35 Abs. 11 DO.A für Bezieher/-innen einer Leitungszulage gem. § 42 Abs. 1 Z 2 DO.A, einer Bereichsleitungszulage gem. § 43 DO.A sowie einer Funktionszulage gem. § 44 DO.A;

p) 

Einreihung von Angestellten für die die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III vorgesehen ist und denen dauernd die eigenverantwortliche Bearbeitung eines bestimmten, ihrer abgeschlossenen Hochschulbildung entsprechenden Sachgebietes zur alleinigen oder selbstständigen Erledigung übertragen ist, in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I.

3.2. 

Wirtschaftsangelegenheiten

a) 

Die Auftragsvergabe von Arbeiten für Bauprojekte (d.s. Arbeiten, die üblicherweise dem Baugewerbe zugerechnet werden), wenn die Kosten der Durchführung dieser Arbeiten den Betrag von € 52.500,-- (ausschließlich der zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben) nicht übersteigen. Der Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, dadurch die vorgesehene Gesamtprojektsumme in Teilprojektsummen aufzuteilen.

b) 

Anschaffung von Gütern des laufenden Bedarfes (Ge- und Verbrauchsgüter, wie Heizmaterial, Bürobedarf, Einmalartikel, etc.);

c) 

Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes unbedingt erforderlich sind;

d) 

Überprüfungen und Wartungen von Anlagen und Geräten;

e) 

Instandsetzungsarbeiten, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes nicht unbedingt erforderlich sind, und Neuanschaffungen bis € 50.000,--, wobei der Auftrag nicht in der Absicht aufgeteilt werden darf, die angeführte Höchstbetragsgrenze zu unterschreiten;

f) 

Abschluss von Versicherungsverträgen, wenn die Jahresprämie € 42.000,-- nicht übersteigt;

g) 

Abschluss von Miet(Leasing)verträgen, soweit dadurch kein Präjudiz für Systementscheidungen getroffen wird (insbesondere EDV) und der jährliche Aufwand € 42.000,-- nicht übersteigt;

h) 

Abschluss von Dienstleistungsverträgen des laufenden Betriebes (z. B. Gutachten, Informationsbereitstellung, Beratung, Unterhaltsreinigung), wenn das Jahresentgelt € 42.000,-- nicht übersteigt.

Über die in Punkt 3.2. lit. b bis lit. d angeführten Maßnahmen ist, soweit die Kosten hiefür im Einzelfall den Betrag von € 52.500,-- übersteigen, mindestens einmal jährlich dem Vorstand zu berichten.

3.3. 

Beitragsangelegenheiten

a) 

Abschluss von Vereinbarungen mit Dienstgeberinnen/Dienstgebern über abweichende Beitragszeiträume;

b) 

Verzicht auf die Entrichtung von Ordnungsbeiträgen oder die Vorschreibung von Beitragszuschlägen in Fällen verspätet einlangender Lohnänderungsmeldungen, die sich auf den vorangegangenen Beitragszeitraum beziehen;

c) 

Herabsetzung oder Nachsicht von Verzugszinsen für rückständige Beiträge bis zur Höhe von € 4.500,--;

d) 

Verzicht auf die Entrichtung von Ordnungsbeiträgen (§ 56 ASVG) in jenen Fällen, in denen die Beiträge durch die Kasse vorgeschrieben werden und eine Dienstgeberin/ein Dienstgeber die Abmeldung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers verspätet erstattet; ausgenommen von dieser Übertragung sind Fälle einer Häufung von Meldevergehen;

e) 

Verzicht auf Ordnungsbeiträge bzw. Rückerstattung von bereits entrichteten Ordnungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 3 ASVG;

f) 

Bestätigung der ordnungsgemäßen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung.

3.4. 

Leistungsangelegenheiten

a) 

Verzicht auf die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen bis zur Höhe von € 24.000,--

b) 

Bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln

die Entscheidung über vertragliche Tariferhöhungen sowie

die vertragliche Aufnahme diverser Heilbehelfe und Hilfsmittel, wenn vergleichbare Produkte bereits auf Grund eines diesbezüglich bestehenden Vertragsverhältnisses an die Anspruchsberechtigten abgegeben werden bis zu einem jährlichen Mehraufwand von 2,5% des Gesamtaufwandes in diesem Leistungssegment.

c) 

Verzicht auf bzw. Herabsetzung von Zuzahlungen bei stationären Maßnahmen der Rehabilitation.

3.5. 

Verfahrensrechtliche Angelegenheiten

a) 

Verfahren in Verwaltungssachen und in Leistungssachen;

b) 

Ergreifung ordentlicher Rechtsmittel und Vertretung der Kasse in Verfahren in Verwaltungssachen und in Leistungssachen sowie in sonstigen gerichtlichen Verfahren, auch in Strafverfahren als Privatbeteiligte, und Erstattung von Strafanzeigen an Gerichte und Verwaltungsbehörden;

c) 

Dauernde Einstellung des Einziehungsverfahrens betreffend Beitragsrückstände, Regressforderungen sowie sonstige, für andere Abteilungen bzw. das Hanusch-Krankenhaus einzutreibende Forderungen bis zu einem Betrag von € 4.500,--;

d) 

Einleitung und Abwicklung von Vergabeverfahren – mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung – einschließlich der Vertretung der Kasse vor den zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie der Ergreifung sämtlicher verfahrensrelevanter Maßnahmen.

3.6. 

Sonstige bzw. übergreifende Angelegenheiten

a) 

Abschluss von Zahlungsvereinbarungen;

b) 

Abschluss außergerichtlicher Vergleiche über Forderungen der Kasse, die auf Basis von Schätzungen bzw. Hochrechnungen ermittelt werden (z. B. im Bereich der Missbrauchsbekämpfung und –prävention, Vertragspartnerkontrolle)

c) 

Vorläufige Abschreibungen im Sinne des 3. Satzes des § 14 Abs. 11 RV von Beitragsforderungen, welche am 31.12. des der Abschreibung vorangegangenen Kalenderjahres bereits seit zwei Jahren fällig gewesen sind, nicht sichergestellt sind und deren Einbringlichmachung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist;

d) 

Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Kasse als Gesellschafterin der Fa. „Alte Feldapotheke M. Kris KG“, 1010 Wien, Stephansplatz 8a, durch eine/einen im Rahmen der internen Organisation der Kasse vom Vorstand bestellten Dienstnehmerin/Dienstnehmer als Vertreter der Kasse;

e) 

Zeichnungsberechtigung gegenüber Geldinstituten;

f) 

Abschluss von Vereinsmitgliedschaften, wenn der Jahresbeitrag € 2.500,-- nicht überschreitet;

g) 

Verfügung über die auf dem Sonderkonto „Fonds für die medizinische Fortbildung im Hanusch-Krankenhaus“ befindlichen Mittel zwecks Verwendung für medizinische Fortbildung.

h) 

Abschluss notwendiger Detail-Service-Level-Agreements aufgrund des zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und der ITSV GmbH bestehenden Grundsatz-Service-Level-Agreements (GLSA).

i) 

Durchführung der Geld- bzw. Kapitalmarktgeschäfte im Rahmen der vom Cash-Management-Ausschuss erstellten Grundsatzbestimmungen über Finanztransaktionen und erteilten Einzelverfügungen über Geld- und Kapitalmarktgeschäfte.

j) 

Wahrnehmung aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Datenschutz.

Nähere Regelungen betreffend die Besorgung der dem Büro übertragenen Angelegenheiten können in einer vom Vorstand zu genehmigenden Büroordnung getroffen werden.

B. Die Übertragung dieser Obliegenheiten und laufenden Angelegenheiten wird mit 1. Mai 2018 wirksam und ersetzt alle bis dahin geltenden Delegierungen des Vorstandes.