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§ 105 GSVG BGBl. I Nr. 139/1998
Stichtag: 31. 12. 2003  
Sichttag: 18. 08. 2010
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 139/1998
23. GSVGNov
18. 08. 1998
01. 08. 1998

3. Unterabschnitt
Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld

Umfang der Leistungen; Anspruchsberechtigung

§ 105. (1) Die Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld (§ 9) umfassen

1. 

Krankengeld gemäß § 106;

2. 

Taggeld gemäß § 108.

(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäß Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Abs. 1 infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.