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§ 117a GSVG BGBl. I Nr. 130/2006, S. 3
Stichtag: 01. 01. 2014  
Sichttag: 30. 07. 2013
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 130/2006, S. 3
SVÄG 2006
27. 07. 2006
01. 07. 2006

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

§ 117a. (1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person

1. 

bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und

2. 

dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.

Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.