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§ 118 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Unwirksame Beiträge

§ 118. (1) Beiträge, die nach dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) für einen anderen Zeitraum als für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

a) 

auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;

b) 

auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 115 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden;

c) 

auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 115 Abs. 4 entrichtet wurden;

d) 

in den Fällen des § 175 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes;

e) 

in den Fällen des § 140 hinsichtlich der Beiträge, die für nach dem Stichtag liegende Zeiträume entrichtet wurden.