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§ 119 GSVG BGBl. Nr. 336/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 336/1993
19. GSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993

Versicherungsmonat

§ 119. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 172 und 175 gilt folgendes:

1. 

Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 116a: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 115, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

  

Beitragszeit der Pflichtversicherung,

  

Ersatzzeit,

  

Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.

2. 

Für Versicherungszeiten gemäß § 116a (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 116a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß § 116a wegfallen.

3. 

Ist für ein und denselben Kalendermonat Z 1 und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Z 1 als auch 2 zu zählen.