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§ 120 GSVG BGBl. Nr. 336/1993
Stichtag: 01. 04. 1996  
Sichttag: 29. 12. 2000
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 336/1993
19. GSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993
31. 08. 1996

Wartezeit

§ 120. (1) Der Anspruch auf jede der im § 112 Abs. 1 angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, im Sinne des § 119 erfüllt ist.

(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,

a) 

wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§§ 175 und 176 bzw. 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einem nach § 19a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Selbstversicherten eingetreten ist, oder

b) 

wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem vollendeten 27. Lebensjahr des (der) Versicherten liegt und der (die) Versicherte mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beruhen, erworben hat, oder

c) 

wenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.

(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 113 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:

1. 

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes

a) 

wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;

b) 

wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;

2. 

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

a) 

für die Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension 180 Monate;

b) 

für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit 120 Monate.

(4) Die gemäß Abs. 3 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß

1. 

im Falle des Abs. 3 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;

2. 

im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. a innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;

3. 

im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. b innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.

(5) Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 4 neutrale Monate (§ 121), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.

(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn

1. 

bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, erworben sind, oder

2. 

bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind.