Dokumentanzeige

§ 127 GSVG BGBl. Nr. 336/1993
Stichtag: 01. 04. 1996  
Sichttag: 29. 12. 2000
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 336/1993
19. GSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993
31. 07. 1997

Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen

§ 127. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 122 heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind aus den Beitragsgrundlagen eines Beitragsjahres unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu ermitteln, indem die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung eines Kalenderjahres durch die in diesem Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist in gleicher Weise für jedes in Betracht kommende Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung zu bilden.

(2) Bei der Ermittlung der jeweiligen Gesamtbeitragsgrundlage nach Abs. 1 ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen: Für Beitragszeiten

a) 

nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

b) 

vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 25 ergeben würde;

c) 

der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 26 bzw. § 191 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

d) 

gemäß § 115 Abs. 5 die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage.

(3) Die sich gemäß Abs. 2 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 lit. b und d handelt, den Betrag von 3 600 S nicht überschreiten.

(4) Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigen.

(5) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 1) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.