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§ 130 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

2. Unterabschnitt:
Besondere Bestimmungen

Alterspension

§ 130. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist und die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Anspruchsvoraussetzung gemäß Abs. 2 zutrifft.

(2) Weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch ist

a) 

bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten, daß am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erloschen ist oder die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 vorliegt;

b) 

bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten, daß ihr Gesellschaftsverhältnis am Stichtag (§ 113 Abs. 2) erloschen ist;

c) 

bei den gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und 2 Pflichtversicherten, daß die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bzw. das Gesellschaftsverhältnis am Stichtag (§ 113 Abs. 2) erloschen ist;

d) 

bei den gemäß § 3 Abs. 3 Z. 3 bis 5 Pflichtversicherten, daß die die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 113 Abs. 2) eingestellt ist;

e) 

bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten, daß ihr Gesellschaftsverhältnis oder ihre Geschäftsführungsbefugnis am Stichtag (§ 113 Abs. 2) erloschen ist.

(3) Die Wartezeit für den Anspruch auf Alterspension gilt jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.