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§ 141 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung; Höherversicherungspension

§ 141. (1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß § 142 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren. Er beträgt monatlich 1 v. H. der Beiträge zur Höherversicherung.

(2) Männliche Pflichtversicherte, die das 65. Lebensjahr, und weibliche Pflichtversicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit für die Alterspension erfüllt, jedoch aus dem Grund der Nichterfüllung der besonderen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 keinen Anspruch auf Alterspension haben, erhalten für die zur Höherversicherung geleisteten Beiträge auf Antrag eine Höherversicherungspension. Der Monatsbetrag der Höherversicherungspension wird in Hundertsätzen der zur Höherversicherung geleisteten Beiträge, entsprechend dem Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragsleistung, wie folgt bemessen:

Hundertsatz

für Beiträge zur Höherversicherung
geleistet im Alter des Versicherten

  

1,10 .........................................bis zu 40 Jahren,

  

0,90.................... von über 40 bis zu 50 Jahren,

  

0,75.....................von über 50 bis zu 60 Jahren,

  

0,65 .................................... von über 60 Jahren.

(3) Fällt während des Bezuges der Höherversicherungspension die Alterspension gemäß § 130 an, so ist an Stelle der Höherversicherungspension der besondere Steigerungsbetrag gemäß Abs. 1 im Ausmaß der bisherigen Höherversicherungspension zu gewähren.

(4) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Abs. 1 und der Höherversicherungspension gemäß Abs. 2 sind Beiträge zur Höherversicherung ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend mit den Aufwertungsfaktoren (§ 47) aufzuwerten.