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§ 176 GSVG BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1972
Stichtag: 13. 05. 2013  
Sichttag: 13. 05. 2013
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1972
2. SVÄG 2003
30. 12. 2003
01. 01. 2004

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

§ 176. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.