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§ 196 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

ABSCHNITT II
Verwaltungskörper

Arten der Verwaltungskörper

§ 196. (1) Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers sind:

1. 

die Hauptversammlung;

2. 

der Vorstand;

3. 

der Überwachungsausschuß;

4. 

der Pensionsausschuß sowie der Rehabilitationsausschuß bzw., wenn gemäß Abs. 2 mehrere Pensionsausschüsse errichtet werden, die Pensionsausschüsse;

5. 

die Landesstellenausschüsse.

(2) Am Sitz des Versicherungsträgers ist für das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein Pensionsausschuß zu errichten. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß nach Bedarf auch mehrere Pensionsausschüsse am Sitz des Versicherungsträgers für das gesamte Gebiet der Republik Österreich errichtet werden.

(3) Am Sitz des Versicherungsträgers ist für das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein Rehabilitationsausschuß zu errichten.