ABSCHNITT II
Umfang der Versicherung
1. Unterabschnitt
Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
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1. | die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
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2. | die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern sind;
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3. | die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1 angeführten Kammern sind.
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(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
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a) | den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
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b) | den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
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c) | den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
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d) | den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
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e) | den Betrieb von Totoannahmestellen aus, |
so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten. |