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§ 203 GSVG BGBl. Nr. 21/1994
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 21/1994
20. GSVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 203. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

1. 

in der Generalversammlung ............... 60,

2. 

im Vorstand .......................................... 14,

3. 

in der Kontrollversammlung ................ 9,

4. 

in jedem Landesstellenausschuß ........ 5.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.