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§ 211 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Aufgaben des Pensionsausschusses (der Pensionsausschüsse)

§ 211. (1) Dem Pensionsausschuß (den Pensionsausschüssen) obliegt unbeschadet der Bestimmungen des § 212 die Feststellung der Leistungen der Pensionsversicherung sowie außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung.

(2) Der Pensionsausschuß (bei Errichtung mehrerer Pensionsausschüsse jeder Pensionsausschuß) kann mit Zustimmung des Obmannes des Versicherungsträgers beschließen, daß genau zu bezeichnende Gruppen von Entscheidungsfällen, sofern nicht der Obmann im Einzelfall auf der Entscheidung des Pensionsausschusses besteht, ohne seine Mitwirkung vom Versicherungsträger mit Bürobescheid entschieden werden.

(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Pensionsausschusses (der Pensionsausschüsse) ist Einstimmigkeit erforderlich.

(4) Kommt kein einstimmiger Beschluß des Pensionsausschusses zustande, so steht die Entscheidung dem Vorstand des Versicherungsträgers zu, an den der Verhandlungsakt unter Darlegung der abweichenden Meinungen und ihrer Gründe abzutreten ist.

(5) Der Pensionsausschuß kann den Antrag auf Einleitung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Versicherungsträgers.

(6) Das Nähere über den Aufgabenbereich und über die Beschlußfassung des Pensionsausschusses (der Pensionsausschüsse) sowie über die Ausfertigung seiner (ihrer) Beschlüsse hat die Satzung des Versicherungsträgers zu bestimmen.