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§ 214 GSVG BGBl. Nr. 21/1994
Stichtag: 01. 01. 1994  
Sichttag: 11. 01. 1994
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 21/1994
20. GSVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

Mitglieder des Beirates

§ 214. (1) Der beim Versicherungsträger errichtete Beirat besteht aus Vertretern von

1. 

Beziehern einer Pension, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,

2. 

nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten,

3. 

Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.

(2) Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 214b Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.

(3) Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.

(4) § 197 Abs. 5 Z 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Reise- und Aufenthaltskosten

1. 

höchstens viermal im Kalenderjahr, beschränkt auf die Teilnahme an Sitzungen des Beirates gemäß § 213 Abs. 2,

2. 

für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes (§ 225 Abs. 1 Z 5)

gebühren.