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§ 27 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 28. 12. 1979
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979
31. 12. 1979

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag

1. 

in der Krankenversicherung .......... 7,7 v. H.,

2. 

in der Pensionsversicherung ....... 10,5 v. H.

der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten. Der Beitrag ist auf volle Schilling zu runden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(3) Beginnt in den Fällen des § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht endet in der Krankenversicherung mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1, in der Pensionsversicherung mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 2, spätestens mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Anspruchsvoraussetzung des § 130 Abs. 2 erfüllt wird.

(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides gemäß § 36 oder seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5 monatlich einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 6) bemessenen Beitrag zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid innerhalb der im § 36 vorgesehenen Frist mangels Vorliegens nicht beigebracht werden kann. In diesem Fall ist der Beitrag bis zur Vorlage des entsprechenden Einkommensnachweises vorläufig auf Grund der Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen. In der Pensionsversicherung wird die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 25 durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(5) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag gemäß Abs. 4 - in der Krankenversicherung für das laufende Kalenderjahr - auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.

(6) Sind in dem betreffenden Kalenderjahr bereits Leistungen nach Maßgabe der §§ 85 Abs. 2 lit. c bzw. 96 Abs. 2 bezogen worden, so ist eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung unter den Betrag ausgeschlossen, der auf Grund vertraglicher Regelungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe als Sachleistung festgesetzt wurde.