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§ 27 GSVG BGBl. I Nr. 139/1998
Stichtag: 01. 01. 1999  
Sichttag: 08. 01. 1999
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 139/1998
23. GSVGNov
18. 08. 1998
01. 01. 1999

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten

1. 

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6%,

2. 

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5%,

3. 

gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung im Jahre

  

1998 ....................... 15%

  

1999 ....................... 15,5%

  

2000 ....................... 16%

  

2001 ....................... 16,5%

  

2002 ....................... 17%

  

2003 ....................... 17,5%

  

2004 ....................... 18%

  

2005 ....................... 18,5%

  

2006 ....................... 19%

  

2007 ....................... 19,5%

  

2008 ....................... 20%

  

2009 ....................... 20,25%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(3) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

(5) Aufgehoben.

(6) Aufgehoben.

(7) Aufgehoben.

(8) Pflichtversicherte gemäß Abs. 1 Z 2 haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 bei mehr als 90% all dieser Versicherten für ein Kalenderjahr die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Der Ausgleichsbeitrag ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für diesen Personenkreis der Versicherten die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Dabei ist für die Berechnung der Beitragssumme von einer vorläufigen Beitragsgrundlage auszugehen, bei der der gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag um 9,3% zu erhöhen ist, es sei denn, es ist § 25a Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Die so berechnete vorläufige Beitragsgrundlage ist immer mindestens in der Höhe des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 erster Satz beim einzelnen Versicherten zu berücksichtigen, wobei dieser Betrag für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 jeweils um 500 S zu erhöhen ist. Dieser Ausgleichsbeitrag ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.