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§ 48 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

§ 48. (1) Die Höchstbeitragsgrundlage wird entsprechend der Änderung des Meßbetrages (Abs. 2) festgesetzt.

(2) Für das Jahr 1966 beträgt der Meßbetrag 192,60 S. Für jedes weitere Kalenderjahr ist dieser Meßbetrag neu festzusetzen. Der neue Meßbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Richtzahl (§ 47) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.

(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist das Fünfunddreißigfache des auf volle 10 S aufgerundeten Meßbetrages dieses Kalenderjahres.