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§ 48 GSVG BGBl. Nr. 589/1981
Stichtag: 01. 01. 1983  
Sichttag: 30. 12. 1982
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 589/1981
5. GSVGNov
29. 12. 1981
01. 01. 1982

Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

§ 48. (1) Die Höchstbeitragsgrundlage wird entsprechend der Änderung des Meßbetrages (Abs. 2) festgesetzt.

(2) Für das Jahr 1966 beträgt der Meßbetrag 192,60 S. Für jedes weitere Kalenderjahr ist dieser Meßbetrag neu festzusetzen. Der neue Meßbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Richtzahl (§ 47) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.

(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist das Fünfunddreißigfache des Meßbetrages dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten das Fünfunddreißigfache des nächsthöheren ganzzahlig durch 20 teilbaren Betrages.