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§ 51 GSVG BGBl. Nr. 336/1993
Stichtag: 01. 08. 2001  
Sichttag: 07. 08. 2001
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 336/1993
19. GSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993
31. 12. 2001

Anpassung fester Beträge

§ 51. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.