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§ 63 GSVG BGBl. Nr. 591/1983
Stichtag: 01. 02. 2021  
Sichttag: 01. 02. 2021
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 591/1983
8. GSVGNov
13. 12. 1983
01. 01. 1984

Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen

§ 63. Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.