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§ 80 GSVG BGBl. I Nr. 84/2009, S. 4
Stichtag: 01. 08. 2009  
Sichttag: 18. 08. 2009
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 84/2009, S. 4
3. SRÄG 2009
18. 08. 2009
01. 08. 2009

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 80. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

1. 

im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

2. 

im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.