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§ 80 GSVG BGBl. I Nr. 123/2012, S. 4
Stichtag: 25. 04. 2014  
Sichttag: 24. 04. 2014
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 123/2012, S. 4
SVÄG 2012
28. 12. 2012
01. 01. 2013

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 80. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

1. 

im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

2. 

im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;

3. 

im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.