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§ 86 GSVG BGBl. I Nr. 100/2001, S. 1535
Stichtag: 01. 08. 2001  
Sichttag: 07. 08. 2001
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 100/2001, S. 1535
25. GSVGNov
07. 08. 2001
01. 08. 2001
31. 12. 2001

Kostenbeteiligung

§ 86. (1) Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20 % von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird. Die Satzung kann bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen, skelettierte Metallprothesen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle der 20%igen Kostenbeteiligung höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen.

(2) Im Falle einer Geldleistung im Sinne der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. b ist der Kostenanteil oder die Zuzahlung vom Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen.

(3) Der Kostenanteil für Sachleistungen ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 entsprechend. Die gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entrichtende Zuzahlung ist im Falle der Sachleistung vom Versicherten direkt an den Vertragszahnarzt (Dentisten) zu entrichten.

(4) Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).

(5) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen:

a) 

bei Sachleistungen gemäß den §§ 8889, 89a, 99, 101 und 102 Abs. 2 sowie bei Leistungen gemäß § 99a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 99a Abs. 7;

b) 

bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;

c) 

bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen;

d) 

bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 80 Abs. 2;

e) 

bei Leistungen für Angehörige nach § 83 Abs. 2 Z 2 bis 6, ausgenommen Kieferregulierungen.

(6) Der Versicherungsträger kann von der Einhebung des Kostenanteiles absehen,

a) 

bei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende Kostenanteil 15 S nicht übersteigt und die Einhebung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles stehen;

b) 

bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner zu leistende Vergütung durch vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossene vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung festgesetzt ist;

c) 

bei Sachleistungen, wenn durch die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen vertraglichen Regelungen die Vergütung rückwirkend erhöht wird, für den auf die Erhöhung entfallenden Kostenanteil;

d) 

wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht § 93 Abs. 2 anzuwenden ist.

(7) Zahlungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für den Versicherten geleistet werden, sind auf den vom Versicherten zu entrichtenden Kostenanteil anzurechnen.