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§ 89 GSVG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 52
Stichtag: 14. 05. 2024 bis 14. 05. 2024  
Sichttag: 14. 05. 2024
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 52
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

§ 89. (1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 83) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 103 Abs. 6 zu ersetzen.