Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG in den Kalenderjahren 2013, 2014 und 2015 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,93 % der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.