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0 0 Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten 2017 BGBl. II Nr. 23/2017, S. 1
Verordnung des BMASK über die Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten 2017
BGBl. II Nr. 23/2017, S. 1
Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten 2017 StF
18. 01. 2017
19. 01. 2017

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.