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§ 24a KBGG BGBl. I Nr. 116/2009, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2010  
Sichttag: 17. 11. 2010
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 116/2009, S. 1
NovemberNov 116/2009
17. 11. 2009
01. 01. 2010

Höhe

§ 24a. (1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich

1. 

80 % des auf den Kalendertag entfallenden Wochengeldes nach österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, gebührt, sofern Z 2 bis 4 nicht anwendbar sind oder

2. 

80 % des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gebührenden Monatsbezuges zuzüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, sofern Z 1, 3 und 4 nicht anwendbar sind oder

3. 

80 % des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten drei Kalendermonaten vor den letzten acht Wochen vor Geburt des Kindes gebührenden Monatsbezuges zuzüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, sofern Z 1, 2 und 4 nicht anwendbar sind oder

4. 

80 % des nach § 162 Abs. 3 und 4 ASVG mit der Maßgabe zu berechnenden Betrages, dass auf den Zeitraum vor den letzten acht Wochen vor Geburt des Kindes und nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft abzustellen ist, sofern Z 1 bis 3 nicht anwendbar sind oder

5. 

sofern Z 1 bis 4 nicht anwendbar sind:

 

Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000

365

 

 

(2) Das Kinderbetreuungsgeld nach Abs. 1 beträgt in jedem Fall mindestens den Tagsatz nach Abs. 1 Z 5, höchstens jedoch 66 € täglich.

(3) Maßgebliche Einkünfte sind jene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des EStG 1988 sowie Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 des EStG 1988, wenn sie auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ausgewiesensind. Danach sind die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 um 3,5 % zu erhöhen. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vor, ist der erste erlassene Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen. Bis zur Feststellung der tatsächlichen Höhe gebührt Kinderbetreuungsgeld vorläufig in der nach § 33 Abs. 5 festgelegten Höhe. Abweichend von § 30 erfolgt eine Berichtigung der Leistungshöhe aufgrund späterer Abänderungen und Aufhebungen dieses Einkommensteuerbescheides (insbesondere nach den §§ 276 Absatz 1, 293 bis 303 BAO), sofern die Berichtigung ausdrücklich verlangt wird oder eine von Amts wegen eingeleitete Überprüfung ergibt, dass die Abänderung und Aufhebung des Bescheides nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sowie die einem Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge sind bei der Ermittlung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

(4) Werden die im § 24c vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, wird der Tagesbetrag ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um 16,5 € reduziert.