Abschnitt 10
Daten
Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
§ 36. (1) Für die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet.
(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
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1. | Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; |
2. | Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer; |
3. | Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit; |
4. | Familienstand und Geschlecht; |
5. | Beruf bzw. Tätigkeit; |
6. | Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers; |
7. | Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen; |
8. | Art, Umfang und Stand der Verfahren; |
9. | Bescheide; |
10. | Bankverbindung und Kontonummer; |
11. | Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht; |
12. | Zahlungsbeträge. |
(3) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1 (DSGVO).
(4) Umsetzungskosten im Sinne des Abs. 1 sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.