Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige
§ 22. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß
§ 14
beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes
100 vH des Zuschusses gemäß
§ 20 und bei Anspruch auf
Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des
Zuschusses gemäß
§ 20.