Teilzeitbeihilfe für selbständig Erwerbstätige
§ 23. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß
§ 99
BSVG oder
§ 102b GSVG beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in
Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß
§ 20 und bei
Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH
des Zuschusses gemäß
§ 20.