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§ 15 MKO 2016 avsv Nr. 161/2019
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 09. 12. 2019
Musterkrankenordnung 2016
avsv Nr. 161/2019
7. Änd MKO 2016
09. 12. 2019
01. 01. 2020

Verzicht und Kartenrückgabe von e-card oder EKVK

§ 15. (1) Auf die Ausstellung einer e-card oder einer auf deren Rückseite angebrachten EKVK kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.

(2) Vor der Neuausstellung einer e-card innerhalb von fünf Jahren nach einer Rückgabe wegen Nichtverwendung sind dann, wenn nicht aus anderen Gründen ohnedies eine neue e-card auszustellen wäre, die Ausstellungskosten pauschaliert mit der Höhe des Service-Entgelts nach § 31c Abs. 2 ASVG zu ersetzen. Die Neuausstellung einer EKVK ist nach Ablauf eines Kalenderjahres kostenlos.